Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Individualgäste und Veranstaltungen der Lohmühle Hotel- und Gaststättenbetriebs GmbH

Badstrasse 37, 95444 Bayreuth (im folgenden GmbH genannt)

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Zimmern und Restaurant sowie Konferenz- und Veranstaltungsräumen der GmbH zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren und Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der GmbH.

2. Geschäftsbedingungen eines Veranstalters finden nur Anwendung, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Grundsätzlich gelten mit der Bestätigung die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (GmbH).

§ 2 Vertragsabschluss, -partner, -haftung

1. Ein Gastaufnahmevertrag (Mietvertrag) ist abgeschlossen, sobald das Zimmer/der Raum bestellt und zugesagt oder - wenn eine schriftliche Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war - nach der Bestellung bereitgestellt worden ist.

2. Der Vertragsabschluss kommt durch die Bestätigung (Antragsannahme) der GmbH an den Gast/Veranstalter zustande.

3. Ist der Gast oder Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Der Veranstalter hat als Vertragspartner der GmbH diese Mithaftung mit den genannten anderen Beteiligten zu vereinbaren und auf Verlangen der GmbH hierüber einen schriftlichen Nachweis zu übergeben (z.B. Gegenzeichnung der Bestätigung und dieser Geschäftsbedingungen.)

4. Der Gast/Veranstalter erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räumlichkeiten (Veranstaltungen). Sollten zugesagte Räume nicht zur Verfügung stehen, so ist die GmbH verpflichtet, sich um gleichwertigen Ersatz im Hause oder in anderen Objekten zu bemühen.

5. Die Haftung der GmbH beschränkt sich - soweit gesetzlich zulässig - auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Der Gast/Veranstalter ist verpflichtet, die GmbH bei Feststellung eines Mangels oder Schadens rechtzeitig und unter Setzung einer angemessenen Frist auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Unterlässt er diesen Hinweis, haftet die GmbH nur bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises für die Räumlichkeit.

6. Durch eine Gestellung eines Stellplatzes auf dem hoteleigenen Parkplatz kommt kein Verwahrungsvertrag zustande. Die GmbH haftet nur für unmittelbare Schäden, die auf Mängel des Platzes zurückgehen, hierbei ist ein Gutachten des Versicherungsgebers derGmbH relevant.

§ 3 Leistungen, Preise, Zahlung

1. Die GmbH stellt dem Gast die bestellten Zimmer am Anreisetag ab 14.00 Uhr zur Verfügung. Sofern keine spätere Ankunftszeit verabredet wird, behält sich die GmbH das Recht vor, bestellte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben.

2. Der Gast hat am Abreisetag bis spätestens 11.00 Uhr das Zimmer ordnungsgemäß zu räumen, soweit keine spätere Abreise vereinbart ist. Bei verspäteter Abreise bis 18.00 Uhr ist der halbe, nach 18.00 Uhr der volle Zimmerpreis zusätzlich zu bezahlen. Bei unserer Rezeption kann 7.15 Uhr bis 22.00 Uhr die Übernachtung gezahlt werden. Muss der Gast vor 7.00 Uhr auschecken, dann bitte am Vortag bis 21.30 Uhr an der Rezeption die Kosten begleichen.

3. Bei anderen Räumlichkeiten werden diese Zeiten halbtags oder ganztags schriftlich vereinbart.

4. Die Räume sind nur zu den vereinbarten Zeiten zu betreten.

5. Die vereinbarten Preise enthalten die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Eine Änderung der Mehrwertsteuer nach Abschluss des Vertrages geht zu Lasten des Gastes oder Auftraggebers.

6. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und der Anreise 180 Tage, so behält sich die GmbH für den Fall des Nachweises von zwischenzeitlich erfolgten Preisänderungen der üblichen Hotelpreise Anspruch auf angemessene Erhöhung der vereinbarten Preise vor. Rechnungen der GmbH ohne Fälligkeitsdatum für Leistungen oder Veranstaltungen sind binnen 10 Tagen nach Leistung und Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, bei Nachweis höheren Schadens in der angemessenen Höhe zusätzlich zu bezahlen.

7. Rechnungen sind bar zu begleichen. Bei Individualreisenden wird bei Ankunft oder Abreise Barzahlung oder Bezahlung mit den geläufigen Kreditkarten akzeptiert. Für Voucher gelten besondere Vereinbarungen. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen von der GmbH an den Gast direkt ist nicht möglich. Sollte der Gast versehentlich vergessen haben, eine Leistung zu begleichen, so behält sich die GmbH vor, noch offene Beträge nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. sofort per Lastschrift von der Kreditkarte abzubuchen.

8. Ansprüche und Rechte aus dem mit der GmbH getroffenen Vereinbarungen dürfen nur mit Zustimmung der GmbH an Dritte übertragen werden.

9. Bei höheren Vorleistungen der GmbH als 500 € ist eine Abschlagszahlung vor Beginn der Hotelleistung von 80 % der erwarteten Gesamtsumme zu bezahlen.

10. Reisen Busgruppen im Hotel an und ist eine vereinbarte Personenzahl zum Essen im Restaurant angemeldet, so ist die erwartete Gesamtsumme 10 Tage vor Beginn der Leistung zu bezahlen. Ist eine Bezahlung vor Ort bei Abreise vereinbart, so entfällt dies. Gerne kann die Bezahlung auch durch Abbuchung einer hinterlegten Kreditkarte erfolgen.

§ 4 Kündigung des Vertrages

1. Beide Vertragspartner, GmbH und Gast oder Veranstalter oder Besteller, können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen.

2. Nimmt die GmbH die Kündigung an, sind für Verwaltungsaufwand 30 € zu bezahlen, sofern keine Ausfallgebühr berechnet wird.

3. Ein wichtiger Grund liegt vor bei:

  • Höhere Gewalt
  • Unzulässige Überlassung von Zimmern oder Räumlichkeiten an Dritte ohne Zustimmung der GmbH.
  • Zahlungsverzug bei vereinbarten Vorauszahlungen trotz Nachfristsetzung

4. Im gesamten Hotelbereich ist jede Art von Werbung, Verkauf und Verteilung von Waren nur mit vorheriger Zustimmung der GmbH geduldet. Sofern der Veranstalter beabsichtigt, für derartige Aktivitäten Werbung in offiziellen Medien zu betreiben, bedarf es ebenfalls der Zustimmung der GmbH. Erfolgt eine Veröffentlichung der Aktivitäten ohne Zustimmung der GmbH und führt dies zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Interessen der GmbH, so hat die GmbH das Recht, die Veranstaltung abzusagen. In einem derartigen Fall hat der Veranstalter der GmbH entsprechend den Mietpreis für die Räumlichkeiten und eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Bei entsprechender Abmahnung steht der GmbH auch das Recht zu, die Veranstaltung ohne Kostenersatz abzubrechen - bei begründeter Vermutung, dass bei Durchführung der Veranstaltung der reibungslose Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder der Ruf der GmbH oder deren Gäste zu gefährden droht.

§ 5 Stornierung von Zimmern oder Veranstaltungen

1. Eine kostenfreie schriftliche Stornierung von Zimmern oder vertraglich zugesicherten Räumen ist nur bei Weitervermietung ohne Verlust möglich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass besondere Vereinbarungen mit der GmbH nur schriftlich erfolgen können.

2. Bei Stornierung eines Zimmers ohne Weitervermietung sind folgende Stornokosten zu zahlen, wobei in den Abzügen bereits die ersparten Aufwendungen der GmbH berücksichtigt sind:

  • bei Veranstaltungen mit Übernachtung und Frühstück 80 %
  • bei Halbpensionsvereinbarung 80 % der Aufschläge zur HP
  • bei Vollpensionsvereinbarung oder Zusatzleistungen 80 % der Aufschläge zur VP
  • bei der Berechnung einer Bankettstornierung wird Ausfallschaden von der angebotenen Leistung des Bankettumsatzes mit 80 % sowie der Getränkeumsatzschaden mit 10,00 € pro Person (inkl. Mehrwertsteuer) berechnet, soweit im vereinbarten Preis ein Getränkeumsatz nicht einberechnet wurde, die Raumbereitstellungskosten bleiben unberührt.

3. Die GmbH ist nach Treu und Glauben verpflichtet, nicht in Anspruch genommene Zimmer bzw. Räumlichkeiten anderweitig zu vergeben und dadurch die Stornokosten entsprechend zu ermäßigen, soweit andere Vermietungen möglich werden.

4. Ein Abschluss einer Hotelstornoversicherung kann den Gast vor unnötigen Stornierungskosten schützen.

§ 6 Optionen

1.Optionen werden in der Regel nur bis zum vereinbarten Optionstermin aufrechterhalten, die GmbH behält sich vor, nach Ablauf dieser Zeit die Zimmer oder andere Räumlichkeiten ohne Information anderweitig zu vergeben. Die feste Reservierung einer Option wird nur schriftlich akzeptiert.

§ 7 Änderung der Teilnehmerzahl und Veranstaltungszeiten

1. Eine Änderung der veranschlagten und zu berechnenden Teilnehmerzahl um maximal 10 % nach Vertragsabschluss bedarf der Zustimmung der GmbH. Sie muss spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung mitgeteilt werden. Die Aufwendungen der GmbH werden dann entsprechend nur mit 80 % der Hotelaufwendungen berechnet. Bei höheren Reduzierungen wird die Anzahl abzüglich 10 % der ursprünglichen Bestellung zugrunde gelegt.

2. Im Falle einer Erhöhung, soweit dies von der GmbH geleistet werden kann, wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

3. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Abstimmung mit der GmbH die Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die GmbH zusätzlich entstandene Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, die GmbH selbst trifft dieses Verschulden.

4. Die endgültige Teilnehmerzahl sowie die Ausstattung und Bestuhlung ist 10 Tage vor Veranstaltung mitzuteilen, damit eine ordentliche Planung gewährleistet werden kann.

§ 8 Mitbringen von Speisen und Getränken

1. Das Mitbringen von Speisen und Getränken zu einer Veranstaltung ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung der GmbH zulässig. In diesen Fällen muss nach den gesetzlichen Regelungen z.B. HACCP vorgegangen werden, der GmbH steht ein gesondert zu regelnder Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten zu.

2. Mangels Vereinbarung ist von einem Beitrag pro Teilnehmer von 15,00 € ohne Nachweis auszugehen. Das gilt auch, wenn sich die Teilnehmer selbst in den Räumen der GmbH versorgen, da der Veranstalter Vertragspartner ist und dafür zur Erfüllung des Vertrags angehalten ist.

3. Werden zu einer Veranstaltung im Restaurant Kuchen, Wein etc. mitgebracht, so muss dies mit dem Servicepersonal der GmbH vorab besprochen sein. Korkgeld beläuft sich auf 20,00 € / Flasche, Gedeckpreise auf 2,50 € pro Person.

§ 9 Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit die GmbH für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie in Vollmacht und auf Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für ordnungsgemäße Behandlungen und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei. Fallen Fahrtkosten für Abholungen etc. von technischen Geräten an, so werden diese entsprechend berechnet.

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der GmbH bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Die durch die Verwendung dieser Geräte auftretenden Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der GmbH gehen zu Lasten des Gastes oder Veranstalters/Auftraggebers, soweit dies die GmbH nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstandenen Stromkosten darf die GmbH pauschal mit Zuschlag der Stromspitzen erfassen und berechnen.

3. Die Verwendung von Telekommunikationseinrichtungen, Datenübertragungseinrichtungen, Funk, Musik oder Video muss von der GmbH genehmigt sein, die dafür anfallenden Gebühren wie Leitungs- und Nutzungsgebühren sowie Gema etc. sind vom Veranstalter zu beantragen und die anfallenden Genehmigungs- und Nutzungskosten vor Ort zu begleichen, da der Hotelier haftbar gemacht werden kann. Werden eigene Geräte verwendet, entbindet dies nicht von den üblichen Gebühren, die der GmbH angelastet werden. Mangels Vereinbarung sind die in der Preisliste der GmbH aufgeführten Sätze zu begleichen.

4. Sollten Störungen an von der GmbH zur Verfügung gestellten technischen Geräten oder sonstigen Einrichtungen auftreten, so ist die GmbH zur möglichst umgehenden Beseitigung verpflichtet. Ein Zurückbehaltungs- oder Minderungsrecht steht dem Veranstalter nur zu, soweit die GmbH die Störungen zu vertreten hat, allenfalls an in der Höhe etwa vereinbarten Anschluss- oder Leihgebühr. Schadensersatzansprüche sind auch insofern ausgeschlossen.

§ 10 Haftung für eingebrachte Sachen

1. Mitgebrachte persönliche Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Gastes oder Veranstalters in den Räumen der GmbH.

2. Eine Verwahrung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Gast und GmbH. Auch in diesem Fall haftet die GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und ihrer Versicherungsdeckung.

3. Der Veranstalter haftet dafür, dass nur zugelassene Gegenstände (z.B. Dekorationsmaterial, das den feuertechnischen polizeilichen Anforderungen entspricht)eingebracht werden. Zur Vermeidung von Beschädigungen zur Aufstellung und Einbringung von Gegenständen und Dekorationsmaterial vorher mit der GmbH abzustimmender Anbringung von Befestigungsmaterial darf nur an den dafür vorgesehenen Anlagen angebracht werden. Jegliches Anbringen von Nägeln, Stahlstiften u.a. in Wände, Decken und Holzverkleidung, Türen, Fußboden und Fensterrahmen ist strengstens untersagt.

4. Der Veranstalter haftet auch, soweit dies geschehen ist, für die Entstehung der Schäden bei Aufstellung der Anbringung.

5. Fundsachen werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Gastes innerhalb einer einjährigen Aufbewahrungsfrist nachgesandt.
Danach werden zurückgelassene Gegenstände ohne Anspruch auf Ersatz beseitigt.

6. Eine Verwahrung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Gast und GmbH. Auch in diesem Fall haftet die GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch im Rahmen der Versicherungsdeckung.

7. Der Gast oder Veranstalter haftet dafür, dass nur gesetzlich oder behördlich zugelassene Gegenstände in die GmbH eingebracht werden. Bei begründetem Verdacht ist die GmbH berechtigt, einen behördlichen Nachweis zu verlangen.

§ 11 Ordnung und Haftung des Veranstalters für Schäden

1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Gebäude bzw. Inventar der GmbH oder der Mitarbeiter der GmbH, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus dem Bereich des Veranstalters oder durch ihn selbst verursacht werden.

2. Für den Fall der Feststellung von unzulässig eingebrachten Gefahrgütern oder bei Verantwortlichkeit entstandene Schäden kann die GmbH nach ihrer Wahl vom Gast, dem Veranstalter oder vom Teilnehmer oder Mitarbeiter des Teilnehmers die Gestellung angemessener Sicherheiten, die Zahlung einer Kaution in der Höhe der zu erwartenden Schadenshöhe oder dafür eine Bestellung einer Bürgschaft verlangen, auch soweit der Schaden durch einen Dritten aus dem Bereich der Veranstaltung verursacht wurde.

3. Der Veranstalter/Besteller haftet für die Bezahlung eventuell von den Teilnehmern oder Besuchern zusätzlich bestellter und verzehrter Speisen und Getränke, soweit deren Bezahlung anlässlich der Veranstaltung unterlassen wurde.

§ 12 Rechtswirksamkeit des Vertrages

Der vom Auftragnehmer (GmbH) ausgestellte Vertrag muss 14 Tage nach Ausstellung bei der GmbH gezeichnet vorliegen. Mit der Rücksendung der unterzeichneten Vertragsunterlagen (GmbH) kommt ein Vertrag zustande, welcher entsprechend von beiden Seiten zu erfüllen ist. Bei Anmietung eines Raumes ohne Absprache von Verzehr (Speisen und Getränke) ist die vereinbarte Raummiete vorab in bar oder per Kartenzahlung zu begleichen. Die Raummiete ist nach weiteren 14 Tagen zu entrichten, ansonsten wird über die Räume weiter verfügt. Sollte der Zeitraum der Bestellung zu kurz sein, so ist der Betrag vor der Veranstaltung zu bezahlen, ansonsten beseht keine Vertragsverpflichtung.

§ 13 Sonstiges

Für die Veranstaltung ggf. erforderliche Anmeldungen und Genehmigungen z. B. Amt für Öffentliche Ordnung oder Gema u.a. sind vom Veranstalter vor der Veranstaltung einzuholen.

§ 14 Weckaufträge

1. Die GmbH wird bemüht sein, Weckaufträge mit größter Sorgfalt durch technische Einrichtungen oder den vorgesehenen Personen auszuführen. Schadensersatzansprüche aus Unterlassung sind jedoch ausgeschlossen.

§ 15 Post und Warensendungen

1. Zu Händen des Veranstalters, der Teilnehmer oder Besucher der Veranstaltungen bestimmte Nachrichten, Post oder Warensendungen werden mit Sorgfalt behandelt. Die GmbH übernimmt die Aufbewahrung, Zustellung und auf Wunsch, gegen entsprechende Vergütung, die Nachsendung derselben. Eine Haftung für Verlust, Verzögerung oder Beschädigung ist jedoch ausgeschlossen.

§ 16 Festspielzeit (24.07. –29.08.)

1. Die Reservierungen werden von der GmbH in schriftlicher Form bestätigt. Danach ist der Vertrag rechtswirksam geschlossen. Diese Reservierungsbestätigungen müssen vom Gast in schriftlicher Form in angemessener Zeit zurückbestätigt werden.
Stornierungen werden nur in schriftlicher Form bearbeitet.

2. Um die Reservierung zu gewährleisten, bitten wir um eine Vorauszahlung des Gesamtbetrages bis spätestens 2 Wochen vor Anreise durch Überweisung auf unser aktuelles Geschäftskonto.

3. Falls von einer Vorabüberweisung abgesehen wird, so genügt auch die Angabe einer Kreditkarte, und zwar Nummer, Verfallsdatum und Kennzahl, als Gewährleistung der Reservierung. Die Übermittlung bitten wir aus Sicherheitsgründen nur telefonisch durchzugeben.

4. Erfolgt eine Stornierung des Zimmers vor dem in der Bestätigung bezeichneten Datums des Reservierungsjahres, so ist dies kostenlos möglich. Danach kann eine Rückzahlung nur bei Weitervermietung erfolgen.

5. Erfolgt die Anreise am bestätigten Anreisetag nicht, so wird die gesamte Reservierung gelöscht und die gebuchten Nächte in Rechnung gestellt. Das Zimmer wird dann zur eventuellen Weitervermietung freigegeben.

6. Restaurantreservierungen für nach den Vorstellungen werden bis 60 Minuten nach Vorstellungsende aufrechterhalten, danach werden die Tische weitergegeben. Sollte die Ankunft sich etwas verzögern, so geben Sie uns bitte rechtzeitig bescheid.

§ 17 Kurzfristige Anreise ohne Vorreservierung

1. Wurde keine Vorreservierung in schriftlicher Form getätigt, so darf die GmbH bzw. deren Mitarbeiter zur Sicherung von dem einmietenden Gast eine Kreditkarte verlangen und die Daten in sicherer Verwahrung speichern.

2. Hat der kurzfristig einmietende Gast solch eine Möglichkeit nicht, so darf die GmbH bzw. deren Mitarbeiter die Vorlage eines Personalausweises zur Datenaufnahme verlangen oder eine Zahlung bei Anreise verlangen.

§ 18 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

2. Die Geschäftsbedingungen liegen in der GmbH auf zur Einsicht für Jedermann. Wird ein mündlicher Vertrag mit der GmbH abgeschlossen, kann sich der Gast oder Veranstalter diese AGB geben lassen. Die AGB stehen auf der Internetseite www.hotel-lohmuehle.de zur Ansicht. Werden die AGB in schriftlicher Form verlangt, so händigen wir diese gerne aus. Soweit der Vertrag per Fax, per Post oder über andere Dateneinrichtungen erfolgt, erklärt sich der Gast mit den AGB der GmbH einverstanden. Dieser Tatbestand ist auf unserem Schriftverkehr vermerkt.

3. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Sitz der GmbH.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Hinsichtlich des unwirksamen Teils gelten die gleichen Bestimmungen. Soweit diese nicht weiterhelfen, sind die Parteien dazu verpflichtet, eine dem ursprünglich gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entsprechende wirksame Bestimmung zu treffen.

5. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der GmbH, sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des §38 Abs. 1 ZPO erfüllt hat.

6. Es gilt das deutsche Recht.

Bayreuth, Stand 31.01.2024